Unter diesem Thema finden Sie Fälle, bei denen die Konzernverantwortungsinitiative zur Anwendung kommt, falls diese im Parlament oder allenfalls in einer Abstimmung angenommen wird.
Konzerne mit Sitz in der Schweiz sollen bei ihren Geschäften sicherstellen, dass sie die Menschenrechte respektieren und Umweltstandards einhalten. Damit sich auch dubiose Multis an das Gesetz halten, müssen Verstösse Konsequenzen haben und Konzerne sollen für verursachte Schäden haften. Die Initiative kommt bei rund 1‘500 Konzerne zur Anwendung. Kleine und mittlere Unternehmen (MKU bis 250 Mitarbeiter(innen) sind von der Initiative ausgenommen, ausser sie sind in Hochrisiko-Sektoren tätig. (z.B. Goldhandel.)
Haftung: Wer einen Schaden anrichtet, soll dafür geradestehen
Die Initiative fordert eine Selbstverständlichkeit: Wenn Konzerne auf Kinderarbeit setzen oder Flüsse verschmutzen, sollen sie dafür geradestehen. Konzerne sollen deshalb in Zukunft für Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung haften, die sie oder ihre Tochterfirmen verursachen.
Und wie funktioniert das im Detail?
Wer einen Schaden anrichtet, soll dafür geradestehen. Deshalb sollen Menschen, die im Ausland von Konzernen geschädigt wurden, hier in der Schweiz eine Klage einreichen können. Die Konzerne müssen neu für Menschenrechtsverletzungen oder Umweltverschmutzung ihrer Tochterfirmen haften. Einfache Zulieferer sind ausgenommen.
Wie können geschädigte Opfer Wiedergutmachung erlangen?
Mit der Initiative können Betroffene in der Schweiz vor einem Zivilgericht auf Schadenersatz klagen und eine finanzielle Kompensation für den erlittenen Schaden einfordern. Die Beweislast liegt dabei bei der geschädigten Person. Sie muss aufzeigen, dass sie einen Schaden erlitten hat, dieser widerrechtlich (Verstoss gegen Menschenrechte oder internationale Umweltstandards) entstanden ist, der Konzern dafür verantwortlich ist und der Konzern die entsprechende Tochterfirma kontrolliert. Kann die geschädigte Person alle diese Punkte nachweisen, bleibt dem Konzern die Möglichkeit, sich aus der Haftung zu befreien. Er muss nachweisen, dass er die Verantwortung gegenüber seiner Tochterfirma wahrgenommen hat, also alle nötigen Instruktionen und Kontrollen durchführte. Bereits heute sind Zivilprozesse mit Auslandbezug für Schweizer Gerichte an der Tagesordnung, die Initiative greift mit der Zivilrechtlichen Haftung also auf ein bewährtes Mittel zurück. Die Hürden für Zivilklagen sind ziemlich hoch.