Das Recht auf Gesundheit beinhaltet das Recht auf Zugang zu gesundheitlichen Dienstleistungen und den Schutz gegen Verletzungen der körperlichen und psychischen Integrität. Auch die Schweiz hat unter anderem aufgrund von Art. 12 des UNO-Pakts I die Verpflichtung, das Menschenrecht auf Gesundheit zu respektieren, zu schützen und zu fördern. Hingegen ist umstritten, ob und inwiefern die staatlichen Verpflichtungen zum Schutz des Rechts auf Gesundheit wichtiger sind als jene zum Schutz der Eigentumsrechte wirtschaftlicher Akteure. Diese Frage stellte sich nun auch in einem Schiedsgerichtverfahren, das der in der Schweiz ansässige Tabakkonzern Philip Morris gegen Uruguay angestrebt hatte.