Klage gegen Nestlé: Zuständigkeiten geklärt

Nach der Beschwerde hat nun das Bundesstrafgericht am 14.11.2012 über die Frage der Zuständigkeit für die Anklage gegen Nestlé im Fall Luciano Romero entschieden. Zwar ist das Gericht mit dem ECCHR der Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft im Kanton Zug nach dem Gesetz für die Sache zuständig ist. Dennoch folgte es mit seiner Entscheidung der interinstitutionellen Einigung zwischen beiden Staatsanwaltschaften. Danach wird die Sache nun an die Staatsanwaltschaft Waadt abgegeben.

Vor mehr als acht Monaten, am 5.3.2012 hat die European Coalition für Constitutional and Human Rights (ECCHR) zusammen mit der kolumbianischen Gewerkschaft Sinaltrainal bei der Staatsanwaltschaft Zug, Schweiz, Strafanzeige gegen Nestlé und fünf der (ehemaligen) Führungsmitglieder des Schweizer Konzerns eingereicht. In Zug befindet sich einer von mehreren Sitzen des Konzerns. Gegenstand der Anzeige ist die Rolle des Unternehmens und der Direktoren bei der Ermordung des kolumbianischen Gewerkschaftsführers Luciano Romero im Jahre 2005.

Die zunächst zuständige Staatsanwaltschaft Zug gab das Verfahren jedoch an die Staatsanwaltschaft im Kanton Waadt ab, wo Nestlé einen weiteren Unternehmenssitz unterhält. Dagegen wurde am 25.6.2012 Beschwerde eingelegt. Nun hat das Bundesstrafgericht am 14.11.2012 über die Frage der Zuständigkeit entschieden. Zwar ist das Gericht mit dem ECCHR der Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft im Kanton Zug nach dem Gesetz für die Sache zuständig ist. Dennoch folgte es mit seiner Entscheidung der interinstitutionellen Einigung zwischen beiden Staatsanwaltschaften. Danach wird die Sache nun an die Staatsanwaltschaft Waadt abgegeben.

Das ECCHR ist zuversichtlich, dass die Ermittlungen zum Tathergang und zu den relevanten Sachfragen der Unternehmensverantwortung nun zügig aufgenommen werden können. Allerdings dürfte jetzt zunächst die gesamte Strafakte einschließlich der gut 100 Seiten umfassenden Strafanzeige in die neue Amtssprache Französisch zu übersetzen sein.

Quelle: ECCHR, 29.11.2012